Regulatorische Historie

MaRisk — Novellen & Versionshistorie

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wurden seit ihrer Erstveröffentlichung im Jahr 2005 in neun Novellen fortgeschrieben. Rechtsgrundlage ist § 25a Abs. 1 KWG. Aktuelle Fassung: 9. Novelle (Rundschreiben 06/2026 vom 30. Juni 2026).

Hinweis: Die MaRisk sind kein formelles Gesetz, sondern ein BaFin-Rundschreiben auf Basis von § 25a Abs. 1 KWG. Als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift konkretisieren sie die gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Risikomanagement und haben faktisch verbindlichen Charakter für die beaufsichtigten Institute.
20. DEZEMBER 2005
1. Novelle — Erstfassung
BaFin-Rundschreiben 18/2005 (BA)
  • Erstmalige Konsolidierung der zuvor separaten Mindestanforderungen (MaH, MaK, MaIR) in einem einheitlichen Regelwerk
  • Einführung des prinzipienorientierten Ansatzes mit durchgängigem Proportionalitätsprinzip
  • Etablierung der Grundstruktur: Allgemeiner Teil (AT) und Besonderer Teil (BT)
  • Anforderungen an Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für Adressenausfall-, Markt-, Liquiditäts- und operationelle Risiken
  • Umsetzung wesentlicher Elemente der Säule 2 nach Basel II
14. AUGUST 2009
2. Novelle
BaFin-Rundschreiben 15/2009 (BA)
  • Reaktion auf die globale Finanzkrise 2007/2008 — Verschärfung der Anforderungen an das Risikomanagement
  • Stärkung der Anforderungen an Stresstests (AT 4.3.3)
  • Erweiterte Anforderungen an die Risikoberichterstattung
  • Erste Grundlagen zu Vergütungssystemen
  • Schärfung der Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement
15. DEZEMBER 2010
3. Novelle
BaFin-Rundschreiben 11/2010 (BA)
  • Umsetzung der Anforderungen aus der CRD II und CRD III
  • Neue Anforderungen an Risikokonzentrationen und Liquiditätstransferpreise
  • Konkretisierung der Anforderungen an das Auslagerungsmanagement (AT 9)
  • Erweiterung der Anforderungen an das Risikocontrolling und die Compliance-Funktion
  • Stärkung der Anforderungen an die Kapitalplanung
14. DEZEMBER 2012
4. Novelle
BaFin-Rundschreiben 10/2012 (BA)
  • Grundlegende Überarbeitung und Neustrukturierung des Regelwerks
  • Einführung der Compliance-Funktion als eigenständige besondere Funktion (AT 4.4.2)
  • Stärkung der Risikotragfähigkeitskonzepte (ICAAP — AT 4.1)
  • Neue Anforderungen an das Risikoappetit-Framework und die Risikokultur
  • Erweiterung der Anforderungen an die Interne Revision (BT 2)
  • Konkretisierung der Governance-Anforderungen an die Geschäftsleitung
27. OKTOBER 2017
5. Novelle
BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA)
  • Umfassende Überarbeitung — stärkste inhaltliche Erweiterung seit der Erstfassung
  • Neuer Abschnitt AT 4.3.4: Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten (Umsetzung BCBS 239)
  • Explizite Anforderungen an Risikokultur und Risikoappetit (AT 3)
  • Erweiterte Anforderungen an das Auslagerungsmanagement inkl. zentralem Auslagerungsmanagement
  • Stärkung der Anforderungen an die Compliance-Funktion (AT 4.4.2)
  • Neue Anforderungen an das Risikoberichtswesen (BT 3)
16. AUGUST 2021
6. Novelle
BaFin-Rundschreiben 10/2021 (BA)
  • Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)
  • Neue Anforderungen an den Umgang mit notleidenden Krediten (NPL) — Umsetzung EBA/GL/2018/06
  • Vollständige Neufassung von AT 9 (Auslagerungen) mit stärkerem Fokus auf IKT-Auslagerungen
  • Überarbeitung der Risikotragfähigkeit im Einklang mit dem EBA-SREP-Leitfaden (normative und ökonomische Perspektive)
  • Stärkung der Anforderungen an das Datenmanagement
  • Neue Anforderungen an das Notfallmanagement (AT 7.3)
29. JUNI 2023
7. Novelle
BaFin-Rundschreiben 05/2023 (BA)
  • Erstmalige umfassende Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement — Berücksichtigung als Risikotreiber in allen Phasen
  • Umsetzung der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Vorarbeit)
  • Neue Anforderungen an das Immobiliengeschäft (neuer Abschnitt BTO 3)
  • Neue Anforderungen an das Handelsgeschäft in Bezug auf Eigengeschäfte
  • Konkretisierung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Drei-Linien-Modells
  • Überarbeitung der Anforderungen an Stresstests unter Berücksichtigung von Klimarisiken
29. MAI 2024
8. Novelle
BaFin-Rundschreiben 06/2024 (BA)
  • Umsetzung der Ende 2023 vollständig in Kraft getretenen EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch
  • Überarbeitung BTR 2.3 (Marktpreisrisiken im Anlagebuch): stärkere Konkretisierung der Anforderungen an das Management von Zinsänderungsrisiken (IRRBB)
  • Klarstellung, dass sowohl die ertragsorientierte (GuV-)Perspektive als auch die barwertige Perspektive zu berücksichtigen sind
  • Neuer Abschnitt BTR 5: Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (CSRBB) — erstmals eigenständig geregelt
  • Für die MaRisk-Compliance selbst ergaben sich keine strukturellen Änderungen
  • Im Anschreiben angekündigt: Außerkraftsetzung der BAIT zum 17.01.2025 im Zuge der DORA-Anwendbarkeit
30. JUNI 2026 Aktuelle Fassung
9. Novelle — Aktuelle Fassung
BaFin-Rundschreiben 06/2026 (BA)
  • Leitmotiv Proportionalität: Anforderungen werden stärker nach Größe und Risikoprofil der Institute gestaffelt; Abbau von Doppelungen, Reduzierung des Detaillierungsgrads, stärker prinzipienorientierte Formulierung
  • Strukturelle Zäsur: Bedeutende Institute (SI) unter direkter EZB-Aufsicht unterliegen den MaRisk künftig nicht mehr — konsequent, da die MaRisk als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift der BaFin die EZB nicht binden
  • Neu erfasst: Drittstaatenzweigstellen nach § 53c KWG (Folge der CRD-VI-Umsetzung durch das BRUBEG)
  • Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI): neue Größenklassen, reduzierter Dokumentationsaufwand, erweiterte Öffnungsklauseln — insbesondere in AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9
  • Europäische Integration: Umsetzung der CRD VI, soweit auslegungsbedürftig und nicht bereits abschließend im KWG geregelt; klarere Abgrenzung zu DORA
  • Umweltrisiken: Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) — Beurteilung über einen Zeithorizont von mindestens zehn Jahren, Abstellen allein auf Datenhistorien ist nicht ausreichend
  • Wichtig: Öffnungsklauseln sind Optionen, keine Automatismen — jede genutzte Erleichterung erfordert eine dokumentierte, risikoorientierte Begründung
Umsetzungsfristen: Erleichterungen gelten sofort. Neue und verschärfte Anforderungen sind bis zum 1. Januar 2027 umzusetzen. Die Änderungen sind damit nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung 2026; die Begründung genutzter Öffnungsklauseln wird ab 2027 Prüfungsgegenstand.

Aufbau der MaRisk (aktuelle Fassung)

Modul Bezeichnung Wesentliche Inhalte
AT 1VorbemerkungZielsetzung, Proportionalitätsprinzip, Verhältnis zu EBA-Leitlinien
AT 2AnwendungsbereichBetroffene Institute, Geschäfte, Risiken; Öffnungsklauseln
AT 3Gesamtverantwortung der GeschäftsleitungRisikokultur, Risikoappetit, Governance
AT 4Allgemeine Anforderungen an das RisikomanagementRisikotragfähigkeit (AT 4.1), Strategien (AT 4.2), IKS inkl. Stresstests und Datenmanagement (AT 4.3), besondere Funktionen (AT 4.4), Gruppenebene (AT 4.5)
AT 5OrganisationsrichtlinienSchriftlich fixierte Ordnung, Prozessorganisation
AT 6DokumentationNachvollziehbarkeit, Aufbewahrungsfristen
AT 7RessourcenPersonal (7.1), technisch-organisatorische Ausstattung (7.2), Notfallmanagement (7.3)
AT 8AnpassungsprozesseNeu-Produkt-Prozess (8.1), Prozessänderungen (8.2), Übernahmen und Fusionen (8.3)
AT 9AuslagerungenWesentlichkeitsbeurteilung, Steuerung, Kontrollrechte, Exit-Management, zentrales Auslagerungsmanagement
BTO 1KreditgeschäftFunktionstrennung Markt/Marktfolge, Kreditvergabe, Risikoklassifizierung, Problemkredite
BTO 2HandelsgeschäftHandel, Abwicklung und Kontrolle, Limitüberwachung
BTO 3ImmobiliengeschäftEigenbestandsimmobilien, Bewertung, Steuerung (neu mit 7. Novelle)
BTR 1AdressenausfallrisikenLimitierung, Risikokonzentrationen, Länderrisiken
BTR 2MarktpreisrisikenHandelsbuch (2.1/2.2), Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch/IRRBB (2.3)
BTR 3LiquiditätsrisikenZahlungsfähigkeit, Liquiditätspuffer, Refinanzierungsstruktur (ILAAP)
BTR 4Operationelle RisikenSchadensfalldatenbank, Risikoinventur, Maßnahmen
BTR 5Kreditspreadrisiken im AnlagebuchCSRBB — Identifikation, Messung, Steuerung (neu mit 8. Novelle)
BT 2Interne RevisionPrüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung, Follow-up
BT 3RisikoberichterstattungBerichte des Risikocontrollings, Adressaten, Turnus, Ad-hoc-Berichterstattung

Abgrenzung: WpI MaRisk

Neu

Die BaFin hat am 6. August 2025 den Entwurf eines eigenständigen Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten" (WpI MaRisk) zur Konsultation gestellt. Damit werden Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute vollständig aus den auf Kreditinstitute zugeschnittenen MaRisk (BA) herausgelöst.

Hintergrund: Mit Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) am 27. Juni 2021 entfiel für diese Institute die KWG-Grundlage; die MaRisk (BA) waren zunächst sinngemäß weiter anzuwenden. Die WpI MaRisk konkretisieren nun die Vorgaben des WpIG und sind in Struktur und Inhalt an die MaRisk für Banken angelehnt, folgen aber einem eigenständigen Proportionalitätsansatz.