Referenz
Definitionen und Erläuterungen der wesentlichen regulatorischen Begriffe und Abkürzungen aus dem Bereich der deutschen und europäischen Bankenregulierung.
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Offenes Protokoll für die Kommunikation zwischen KI-Agenten und Entwicklungsumgebungen. Im regulatorischen Kontext relevant für den Einsatz von KI-Assistenz-Systemen in der Entwicklung von Compliance-Software.
Eigenkapitalkomponente unterhalb des harten Kernkapitals (CET1). Umfasst insbesondere Contingent Convertibles (CoCos) und bestimmte Hybridinstrumente. Mindestanforderung: 1,5% der risikogewichteten Aktiva (RWA).
Integrierte Allfinanzaufsichtsbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Zuständig für die Aufsicht über Kreditinstitute (LSI), Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel. Handelt im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 4 FinDAG).
BaFin-Rundschreiben (10/2017, überarbeitet 2021), das die Anforderungen an das IT-Risikomanagement von Kreditinstituten konkretisiert. Umfasst IT-Strategie, -Governance, Informationssicherheitsmanagement und IT-Betrieb. Wird für IKT-Bereiche durch DORA überlagert.
Abwicklungsinstrument, das die Heranziehung von Gläubigern zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung eines in Schieflage geratenen Instituts ermöglicht. Gegenstück zum Bail-out durch staatliche Mittel. Vorrangige Reihenfolge: CET1 → AT1 → T2 → nachrangige Verbindlichkeiten → berücksichtigungsfähige Senior-Verbindlichkeiten.
Internationales Forum für die Zusammenarbeit der Bankenaufsichtsbehörden. Angesiedelt bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Verabschiedet internationale Standards (Basel I, II, III, IV), die durch CRR/CRD in EU-Recht umgesetzt werden.
EU-Richtlinie 2014/59/EU (überarbeitet durch BRRD II 2019/879/EU) über Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Schafft den Rahmen für Sanierungsplanung, Abwicklungsplanung und Abwicklungsinstrumente (Bail-in, Übertragungsinstrumente). In Deutschland umgesetzt durch SAG.
Variabler Kapitalpuffer von 0–2,5% CET1 (erweiterbar bis 5%), der von nationalen Aufsichtsbehörden bei übermäßigem Kreditwachstum aktiviert wird. In Deutschland durch die BaFin festgesetzt. Ziel: prozyklische Kreditvergabe dämpfen und in Abschwungphasen Spielraum schaffen.
Höchste Qualitätsstufe des aufsichtlichen Eigenkapitals. Umfasst Stammaktien, Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen. Mindestanforderung: 4,5% der RWA. Maßgebliche Kapitalkomponente für SREP-Anforderungen, Kapitalpuffer und Leverage Ratio.
CRR (Verordnung, unmittelbar geltendes EU-Recht) und CRD (Richtlinie, nationale Umsetzung erforderlich) bilden das Kernregelwerk für Eigenmittel-, Liquiditäts- und Offenlegungsanforderungen. CRR III / CRD VI gelten ab 2025/2026 und setzen Basel IV um.
Verordnung (EU) 2022/2554, gültig seit 17.01.2025. Schafft einheitliche Anforderungen an IKT-Risikomanagement, IKT-Incident Reporting, digitale Resilienztests (TLPT) und IKT-Drittparteienmanagement für Finanzunternehmen in der EU. Lex specialis gegenüber NIS2 für den Finanzsektor.
Von nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland: EZB/BaFin) identifizierte systemrelevante Institute. Unterliegen einem O-SII-Kapitalpuffer von bis zu 3% CET1. Jährliche Überprüfung anhand quantitativer und qualitativer Kriterien (EBA-Leitlinien EBA/GL/2014/10).
Unabhängige EU-Behörde mit Sitz in Paris. Entwickelt das einheitliche europäische Regelwerk (Single Rulebook) durch bindende technische Standards (RTS/ITS) und Leitlinien. Koordiniert EU-weite Stresstests und führt Aufsichtskonvergenzmaßnahmen durch.
EU-Gremium für die makroprudenzielle Überwachung des EU-Finanzsystems. Identifiziert und bewertet systemische Risiken. Kann Warnungen und Empfehlungen an EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und nationale Behörden richten. Bei der EZB angesiedelt, aber institutionell unabhängig.
Vom FSB jährlich veröffentlichte Liste global systemrelevanter Banken. Unterliegen zusätzlichen Kapitalanforderungen (G-SIB-Puffer: 1–3,5% CET1 je nach Bucket), verschärften TLAC-Anforderungen und intensivierter internationaler Aufsicht. Aus Deutschland: Deutsche Bank.
Institutseigene Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals im Verhältnis zum Risikoprofil (§ 25a KWG, MaRisk AT 4.1, Art. 73 CRD). Umfasst normative (regulatorische Kapitalplanung) und ökonomische Perspektive (Risikotragfähigkeit). Wird im SREP von der Aufsicht bewertet.
Gesamtheit der internen Kontrollen, Prozesse und Strukturen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer und regelkonformer Geschäftsabwicklung. Gliedert sich in aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen sowie Kontroll- und Überwachungsprozesse. Implementierung nach dem Drei-Linien-Modell (MaRisk AT 4.4).
Institutseigene Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung — das Liquiditätspendant zum ICAAP. Umfasst die Steuerung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos (LCR), der strukturellen Liquidität (NSFR) und institutsspezifischer Liquiditätspuffer. Wird im SREP von der Aufsicht bewertet.
Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit zur Folge hätte. Der Finanzsektor zählt zu den KRITIS-Sektoren. Rechtsgrundlage: KRITIS-Dachgesetz (CER-Richtlinie-Umsetzung).
Zentrales nationales Aufsichtsgesetz für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland. Regelt Zulassung (§ 32 KWG), laufende Anforderungen (§ 25a ff. KWG), Eingriffsbefugnisse der BaFin (§§ 44–48 KWG) und Solvenzaufsicht. Erstfassung: 1934.
Verhältnis hochliquider Aktiva (HQLA) zu netto Liquiditätsabflüssen unter einem 30-Tage-Stressszenario. Mindestanforderung: ≥ 100%. Ziel: Sicherstellung ausreichender kurzfristiger Liquiditätspuffer. Berechnung: LCR = HQLA / Netto-Abflüsse (30 Tage).
BaFin-Rundschreiben (aktuell: 06/2023 — 7. Novelle) auf Basis von § 25a Abs. 1 KWG. Konkretisiert die qualitativen Anforderungen an Organisation, Prozesse und das IKS von Kreditinstituten. Gegliedert in Allgemeinen Teil (AT) und Besonderen Teil (BT). Erstfassung: 2005.
Institutsspezifische Mindestanforderung an bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird. Setzt sich aus Verlustabsorptionsbetrag und Rekapitalisierungsbetrag zusammen. Entspricht auf EU-Ebene dem FSB-Standard TLAC für G-SIBs.
Verhältnis von verfügbarer stabiler Refinanzierung (Available Stable Funding, ASF) zu erforderlicher stabiler Refinanzierung (Required Stable Funding, RSF) über einen Zeithorizont von einem Jahr. Mindestanforderung: ≥ 100%. Ziel: Sicherstellung einer stabilen Refinanzierungsstruktur.
Kernelement der Basel-IV-Reform: RWA aus internen Modellen (IRB, IMA) dürfen die nach Standardansätzen berechneten RWA nicht um mehr als 27,5% unterschreiten (Floor: 72,5% der Standardansatz-RWA). Stufenweise Einführung ab 2025 bis zur vollständigen Wirksamkeit 2030. Ziel: Verringerung der RWA-Variabilität zwischen Instituten.
Bemessungsgrundlage für die regulatorischen Kapitalanforderungen (Säule 1). Aktiva werden mit risikoabhängigen Gewichtungsfaktoren multipliziert. Je nach Risikogehalt können interne Modelle (IRB, IMA) oder Standardansätze verwendet werden. Ab CRR III: Output Floor begrenzt RWA-Vorteile aus internen Modellen.
Deutsches Umsetzungsgesetz der BRRD. Regelt Sanierungsplanung, Frühinterventionsmaßnahmen und Abwicklungsplanung sowie die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen. Zuständige Abwicklungsbehörde: BaFin (für LSI) und SRB (für SI).
Jährlicher aufsichtlicher Bewertungsprozess (Säule 2) nach Art. 97 ff. CRD. Umfasst Geschäftsmodellanalyse, Governance & Risikomanagement, ICAAP- und ILAAP-Bewertung. Mündet in institutsspezifische Kapitalanforderungen (P2R) und Kapitalempfehlungen (P2G) sowie ggf. Liquiditätsanforderungen.
Erster Pfeiler der Europäischen Bankenunion. Die EZB ist seit November 2014 zentrale Aufsichtsbehörde für signifikante Institute (SI) im Euro-Raum. Die Aufsicht über LSI verbleibt bei den nationalen Behörden (in Deutschland: BaFin/Bundesbank), unterliegt aber dem Oversight der EZB.
Zentrale Abwicklungsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) — zweiter Pfeiler der Europäischen Bankenunion. Zuständig für Abwicklungsplanung und -durchführung für signifikante Institute und grenzüberschreitend tätige Banken im Euro-Raum.
Deutsches Implementierungsframework des europäischen TIBER-EU-Rahmenwerks für geheimdienstgestützte Angriffssimulationen auf kritische Livesysteme systemrelevanter Institute. Dient als Referenzimplementierung für DORA TLPT-Anforderungen (Art. 26 DORA). Koordiniert von Bundesbank und BaFin.
FSB-Standard für G-SIBs zur Sicherstellung ausreichender verlustabsorbierender Kapazität im Abwicklungsfall. Mindestanforderung: 18% der RWA oder 6,75% des Leverage Ratio Exposure (jeweils zzgl. Kapitalpuffer). In der EU durch MREL-Anforderungen nach CRR II / BRRD II umgesetzt.
Geheimdienstgestützte Penetrationstests auf Basis realer Bedrohungsszenarien, die für bedeutende Institute nach DORA mindestens alle drei Jahre durchzuführen sind (Art. 26 DORA). Basiert auf dem TIBER-EU-Rahmenwerk der EZB. Ziel: Identifikation realer Schwachstellen in kritischen Systemen unter kontrollierten Bedingungen.